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Literaturwissenschaft der Freien Universität Berlin
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Studienordnung


für das Haupt- und Nebenfachstudium im Teilstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft mit dem Abschlußziel der Magisterprüfung am Fachbereich Germanistik der Freien Universität Berlin

Bearbeiter/in:

  • Prof. Dr. Gert Mattenklott, Fachbereich Germanistik,
    Tel.: ++ 49 / 30 / 838-55599
  • Dr. Renate Kunze, ZUV – VC,
    Tel.: ++ 49 / 30 / 838-73530

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Aufgrund von § 71, Abs. 1, Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBI, S. 2165) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. Oktober 1995 (GVBI, S. 727) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Germanistik am 13. Dezember 1995 die folgende Studienordnung erlassen:


Inhaltsverzeichnis


I. Allgemeiner Teil:

§   1 Geltungsbereich
§   2 Beschreibung des Teilstudiengangs
§   3 Gliederung und Dauer des Studiums
§   4 Vertretung des Faches an der Freien Universität Berlin
§   5 Eingangsvoraussetzungen
§   6 Studienfachkombinationen
§   7 Studieninhalte
§   8 Studienziele
§   9 Tätigkeitsfelder
§ 10 Lehrveranstaltungsarten
§ 11 Durchführung der Lehre
§ 12 Modalitäten der Leistungskontrolle
§ 13 Studienfachberatung, Studienberatung

II. Besonderer Teil:

§ 14 Grundstudium
§ 15 Abschluß des Grundstudiums
§ 16 Hauptstudium
§ 17 Abschluß des Hauptstudiums

III. Schluß:

§ 18 Überprüfung der Studienordnung
§ 19 Übergangsregelung
§ 20 Inkrafttreten

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I. Allgemeiner Teil:


§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung gilt für das Haupt- und Nebenfachstudium in Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft (Teilstudiengang) mit dem Abschluß der Magisterprüfung am Fachbereich Germanistik der Freien Universität Berlin.

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§ 2 Beschreibung des Teilstudiengangs

(1) Die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft an der Freien Universität Berlin befaßt sich mit der Geschichte und Poetik insbesondere der deutschen, angelsächsischen und romanischen Literaturen seit der Renaissance. Sie widmet sich außerdem dem Verhältnis der Literatur zu den anderen Künsten und neueren Medien im Hinblick auf eine allgemeine ästhetische Theorie. Dabei werden auch Leistungen und Grenzen von Geschichtsschreibung und Theoriebildung selbst zum Gegenstand der Untersuchung. Die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft ergänzt also die an der Freien Universität Berlin vertretenen Philologien. Darüber hinaus werden ihre Fachinhalte aber durch ein enges Verhältnis zu den kunst-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Nachbardisziplinen und interdisziplinäre Aufgaben bestimmt. Weitere Dimensionen des Fachs ergeben sich aus der Grundlagendiskussion mit Disziplinen wie Philosophie, Psychologie und Ethnologie.

(2) Arbeitsgebiete des Teilbereichs Allgemeine Literaturwissenschaft sind:

  • wissenschaftstheoretische Grundlagen der Literaturwissenschaft: Ästhetik und Geschichtstheorie, Hermeneutik, Sprachtheorie und Semiotik;
  • Texttheorie, Poetik und Gattungstheorie;
  • Theorien der Produktion, Distribution und Rezeption von Literatur, anderen Künsten und neueren Medien;
  • Medientheorie;
  • Übersetzungstheorie;
  • interdisziplinäre Genderforschung.

Dazu gehören Einblicke in die Geschichte der genannten Gebiete sowie in die Geschichte der philologischen Disziplinen.

(3) Mit der Allgemeinen ist die Vergleichende Literaturwissenschaft dadurch verknüpft, daß sie in der Ausdifferenzierung von ästhetischen Ausdrucksformen und Theorien deren Gemeinsamkeiten aufklärt. Arbeitsgebiete des Teilbereichs Vergleichende Literaturwissenschaft sind:

  • Vergleichende Textanalyse und vergleichende Erörterung von Literaturtheorien;
  • Untersuchungen zum Wandel literarischer Motive, Stile und Darstellungsformen innerhalb einer Literatur und beim Übergang von einer in eine andere Literatur;
  • Vergleichende Untersuchungen zur Genese, zum Wandel und zur Ablösung literarischer Formen; Analyse ihrer verschiedenen literatur-, kultur- und sozialgeschichtlichen Bedingungen;
  • Versuch der Periodisierung von Literaturentwicklungen mit Rücksicht auf historische Verbindungen und Differenzen zwischen ihnen;
  • Untersuchungen zum Verhältnis zwischen Literatur und den anderen Künsten und neueren Medien.
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§ 3 Gliederung und Dauer des Studiums

(1) Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft kann an der Freien Universität Berlin nur als ganzes Fach studiert werden. Eine Beschränkung des Studiums auf einen der beiden Teilbereiche ist nicht möglich.

(2) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Der Umfang des Grundstudiums beträgt für Hauptfachstudierende 30 Semesterwochenstunden, für Nebenfachstudierende 16 Semesterwochenstunden. Der Umfang des Hauptstudiums beträgt für Hauptfachstudierende 30, für Nebenfachstudierende 16 Semesterwochenstunden.

(3) Das Grundstudium wird in Haupt- und Nebenfachstudium in der Regel nach vier Semestern abgeschlossen. Für den Studienabschluß des Magisters/der Magistra sind einschließlich der Magisterprüfung in der Regel neun Semester erforderlich.

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§ 4 Vertretung des Faches an der Freien Universität Berlin

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft ist an der Freien Universität Berlin als Teilstudiengang innerhalb des Fachbereichs Germanistik eingerichtet. Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft kann an der Freien Universität Berlin in der in § 2 gekennzeichneten Breite und Vielfalt der Arbeitsgebiete studiert werden. Das Studienangebot zur Geschichte und Poetik der neueren europäischen Literaturen wird von Vertretern des Faches bestritten. Das Angebot wird durch ausgewählte Lehrveranstaltungen anderer, vor allem der in § 2, Abs. 1 genannten Disziplinen ergänzt.

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§ 5 Eingangsvoraussetzungen

(1) Das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft kann unter den für die Freie Universität Berlin generell geltenden Bedingungen aufgenommen werden.

(2) Bei Beginn des Studiums ist die Fähigkeit, Englisch und Französisch lesen zu können, erforderlich. Die Auswahl dieser beiden Sprachen schränkt die Arbeitsbereiche des Fachs nicht ein, sondern wird durch die Tatsache nahegelegt, daß ein Großteil der Forschungsliteratur in diesen Sprachen verfaßt ist.

(3) Zur Erweiterung ihrer allgemeinen Lektürefähigkeit wird insbesondere Hauptfachstudierenden die Vertrautheit mit einer dritten Fremdsprache dringend empfohlen. Latein sollte dabei vor anderen Sprachen Priorität haben.

(4) Studierende anderer Fächer können an einzelnen Lehrveranstaltungen des Teilstudiengangs in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 2 teilnehmen.

(5) Die sprachlichen Eingangsvoraussetzungen werden parallel zum Grundstudium durch Übersetzungsklausuren in Englisch und Französisch überprüft. Dabei soll die Lektürefähigkeit und die Vertrautheit mit literaturtheoretischen Begriffen in diesen Sprachen erwiesen werden. Die Klausuren sind im Falle des Nichtbestehens bis zu zweimal wiederholbar; die Wiederholungsklausur findet jeweils zu Beginn des folgenden Semesters statt. Für die jeweils dreistündigen Klausuren werden literaturtheoretische, literaturkritische oder essayistische Prosatexte des 18. bis 20. Jahrhunderts ausgewählt.

Ein erfolgreiches Absolvieren des Grundstudiums der Französischen Philologie, der Englischen Philologie oder der Nordamerikastudien befreit von der betreffenden Übersetzungsklausur. Eine der Übersetzungsklausuren kann auch durch das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium einer anderen fremdsprachlichen Philologie ersetzt werden.

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§ 6 Studienfachkombinationen

(1) Der Teilstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft kann als Haupt- oder Nebenfach studiert werden. Als Hauptfach kann er entweder mit einem weiteren Hauptfach oder mit zwei Nebenfächern kombiniert werden. Als zweites Hauptfach sollten eine weitere Philologie, Philosophie, Kunstgeschichte, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft oder Publizistik- und Kommunikationswissenschaft gewählt werden. Wird Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft mit zwei Nebenfächern studiert, sollte darunter eine der genannten Disziplinen sein. Sofern Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft als Nebenfach studiert wird, sollte möglichst ein weiteres philologisches Fach belegt werden.

(2) Zur Ergänzung des Studiums der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft über die in § 4 genannte Aufnahme einzelner Veranstaltungen anderer Fächer in das Lehrangebot hinaus gibt die Studienfachberatung besondere Hinweise.

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§ 7 Studieninhalte

Die Studieninhalte sind durch die in der Beschreibung des Faches dargestellten Arbeitsgebiete und die in § 8 angegebenen Studienziele bestimmt. Sie bestehen im Lesen und Auslegen literarischer Texte, der Klärung des eigenen Vorverständnisses und der Erprobung verschiedener theoretischer Ansätze; im Lesen und Auslegen theoretischer Texte und deren historischer Einordnung; in praktischen Schreib- und Übersetzungsübungen. Es ist ratsam, sich im Grundstudium einen weitgehenden Einblick in verschiedene Arbeitsgebiete des Faches zu verschaffen; intensive wissenschaftliche Arbeit, wie sie insbesondere während des Hauptstudiums geübt wird, muß notwendig auch zur Spezialisierung führen. – Studieninhalte und -ziele gelten für Studierende im Haupt- und Nebenfach prinzipiell gleicherweise. Für Studierende im Nebenfach vermindert sich aber das Gesamtvolumen der erwarteten Studien entsprechend § 14, Abs. 3, § 15, Abs. 2 und § 16, Abs. 4.

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§ 8 Studienziele

(1) Zu den Studienzielen des Faches Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft gehören literarische und literaturtheoretische Kenntnisse in wenigstens zwei Sprachräumen (z.B. angelsächsisch, romanisch, slavisch), Vertrautheit mit der inner- und interdisziplinären Methodendiskussion; sowie allgemeine wissenschaftliche und fachspezifische Kompetenzen: gegenstandsspezifisches wissenschaftliches Argumentieren; Fertigkeit im Beschreiben, Analysieren, Verstehen und Interpretieren von Texten; methodisches Verwenden empirischer Ergebnisse und theoretischer Konzepte anderer Disziplinen; die Fähigkeit, literaturwissenschaftlich argumentierende Texte zu schreiben.

(2) Im Hinblick auf mögliche Tätigkeitsfelder gehört zu den Studienzielen auch die Vorbereitung auf Lektorierung, kritische Edition, Dramaturgie und das Rezensieren literarischer Werke sowie die mediengerechte Darstellung literaturwissenschaftlicher Sujets.

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§ 9 Tätigkeitsfelder

Konkrete Berufsbilder außerhalb der Lehre an Hochschulen bestehen nach einem Studienabschluß in Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft nicht; es ergeben sich jedoch eine Reihe von Tätigkeitsfeldern. Sie liegen z.B. im Bereich der Kommunikationsmedien (Verlagswesen, Presse, Rundfunk, Theater und Fernsehen, Museen, Übersetzungstätigkeit und editorische Arbeit), Kulturdiplomatie, Erwachsenenpädagogik und Auslandslektorate. Nebenfachstudien dienen auch der Ergänzung und Erweiterung kultur- und sozialwissenschaftlicher Studien und sind deshalb mit der Vorbereitung auf die Berufsfelder dieser Fächer verbunden. Daher wird empfohlen, während der vorlesungsfreien Zeit, spätestens im Hauptstudium, ein tätigkeitsfeldbezogenes Praktikum außerhalb der Universität zu absolvieren.

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§ 10 Lehrveranstaltungsarten

(1) Die Studieninhalte werden in folgenden Lehrveranstaltungen vermittelt:

  1. Vorlesungen exponieren ihre Themen, sie werden entweder von vornherein, jedenfalls aber auf Wunsch mit Diskussionen verbunden. Sie bieten eine zusammenhängende Behandlung von Themen und vermitteln Überblick, Orientierung und Kenntnis des Forschungsstandes für ein größeres Sachgebiet.
  2. Einführungen machen am Beginn des Studiums mit den Arbeitsfeldern der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft (vergleiche § 2), mit Fragestellungen und wissenschaftlichen Methoden bekannt. Sie führen auch in die Geschichte des Faches ein.
  3. Proseminare dienen der Einarbeitung in übersehbare theoretische Bereiche und der Erprobung wissenschaftlicher Methoden; sie fördern die Vertrautheit mit einzelnen Arbeitsgebieten des Faches. Sie führen in die Verfertigung schriftlicher wissenschaftlicher Arbeiten ein.
  4. Hauptseminare nehmen ihre Themen aus Kernbereichen der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft. Sie markieren Ansatzpunkte für eigene wissenschaftliche Arbeiten (insbesondere Magisterarbeiten).
  5. Oberseminare sind in besonderem Maße forschungsorientiert und höher spezialisiert; sie dienen dazu, Fragen zu stellen, die den aktuellen Horizont des Faches erweitern könnten.
  6. Übungen bieten neben intensiver Textlektüre vor allem Vorbereitungen auf mögliche Tätigkeitsfelder an, z.B. Literaturkritik, Edition oder Übersetzung.
  7. Colloquia sollen der Vorbereitung und Diskussion von Examensarbeiten und wissenschaftlichen Publikationen dienen.

Hier werden auch Leistungsnachweise ausgestellt (ausgenommen in 1. und 7.).

Hauptsächlich im Bereich des Grundstudiums sollen Lehrveranstaltungen von Tutorien begleitet werden; diese dienen der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltungen, denen sie zugeordnet sind. Die individuelle Lektüre kann sich an Lektürelisten des Instituts orientieren.

(2) Das Lehrangebot wird durch Lehrkräfte benachbarter Disziplinen (s. § 2, Abs. 1) sowie durch Gastvorträge und Colloquia mit in- und ausländischen Gästen ergänzt.

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§ 11 Durchführung der Lehre

Für die Durchführung der Lehre ist der Fachbereich Germanistik zuständig. Das Lehrangebot im Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft wird in einer dazu einberufenen Konferenz der hauptberuflichen Lehrkräfte beraten und zusammengestellt. Vorschläge der Studierenden zum Lehrangebot werden in die Diskussion des Lehrangebots einbezogen. Die Lehrkräfte sind zu längerfristiger Planung und Koordination des Lehrangebots verpflichtet. Zum Ende eines jeden Semesters wird ein kommentiertes Vorlesungsverzeichnis der Veranstaltungen für das folgende Semester erstellt.

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§ 12 Modalitäten der Leistungskontrolle

(1) Über die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren, Übungen und Colloquia werden Leistungsnachweise ausgestellt. Sie enthalten Angaben über den Gegenstand, die Art der Leistungen, die der Beurteilung zugrunde gelegt worden sind (schriftliche Arbeiten oder ausgearbeitete Referate, zusätzlich auch mündliche Leistungen), und die Bewertung der Leistungen. Für die Vergabe von Leistungsnachweisen sind die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und eine mindestens ausreichende Bewertung der Leistungen Voraussetzung. Regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn nicht mehr als 2 Sitzungen der Lehrveranstaltungen versäumt worden sind.

(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:

sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung
gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Eine wichtige Stelle im Verlauf des Studiums nehmen Diskussion und Korrektur schriftlicher Arbeiten und Referate ein, zu denen die Lehrenden verpflichtet sind.

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§ 13 Studienfachberatung, Studienberatung

Eine intensive Studienfachberatung unterstützt vor allem während der ersten Semester die individuelle Arbeit der Studierenden. Zu Beginn des Studiums sowie mindestens einmal während des Grundstudiums und einmal während des Hauptstudiums findet die Studienfachberatung statt. Alle hauptberuflichen Lehrkräfte der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft sind zur Studienfachberatung verpflichtet. Die Wahl der Lehrkraft steht den Studierenden frei. Eine fächerübergreifende, allgemeine Studienberatung bietet die Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin an.

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II. Besonderer Teil:


§ 14 Grundstudium

(1) Das Studienangebot im Grundstudium setzt sich aus Vorlesungen, der Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, Proseminaren, gegebenenfalls mit Tutorien, und Übungen zusammen.

(2) Die Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft am Beginn des Studiums macht mit Themen und Methoden bekannt, die für die unterschiedlichen Arbeitsgebiete und Fragestellungen der beiden Teilbereiche des Fachs repräsentativ sind. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist obligatorisch.

(3) Proseminare und Übungen sind Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums. Sie vertiefen die Auseinandersetzung mit einzelnen Arbeitsgebieten der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft in exemplarischen Untersuchungen. An vier der in § 10, Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen (außer 1. und 7.) für Studierende im Hauptfach und zwei im Nebenfach müssen sich die Studierenden mit einer schriftlichen Arbeit beteiligen. Dabei sollen die Themen ihrem Schwerpunkt nach aus beiden Teilbereichen des Fachs (gemäß § 2, Abs. 2 und 3) gewählt werden.

(4) Bei einem Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft, das nicht mit dem Studium eines weiteren philologischen Fachs kombiniert ist, wird die Teilnahme an zwei literarhistorischen Proseminaren einer fremdsprachlichen Philologie – vorzugsweise der Romanischen Philologie, der Englischen Philologie oder der Nordamerikastudien und an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar dringend empfohlen.

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§ 15 Abschluß des Grundstudiums

(1) Der Abschluß des Grundstudiums erfolgt gemäß § 13a der Magisterprüfungsordnung in Form studienbegleitender Leistungsnachweise.

(2) Im einzelnen sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • vier benotete Leistungsnachweise im Hauptfach und zwei im Nebenfach aus den Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, von denen einer der Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft entstammen kann;
  • Nachweis über bestandene Übersetzungsklausuren gemäß § 5, Abs. 5.
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§ 16 Hauptstudium

(1) Das Lehrangebot im Hauptstudium setzt sich aus Vorlesungen, Hauptseminaren, Oberseminaren, Colloquia und Übungen zusammen. Hauptseminare, Oberseminare und Colloquia sind die Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums. Aus der Mitarbeit in diesen Veranstaltungen können die entsprechenden Schwerpunkte für die Magisterarbeit, die Klausur und den mündlichen Teil der Magisterprüfung entwickelt werden.

(2) Die Lehrveranstaltungen dieses Studienabschnitts unterscheiden sich von den Veranstaltungen im Grundstudium dadurch, daß bessere Sprachkenntnisse und umfangreichere literaturhistorische Kenntnisse, eine erweiterte Lektüre von Forschungsliteratur und methodologische Übung vorausgesetzt werden. Die Lehrveranstaltungen fördern die Anwendung des bereits Gelernten auf die Untersuchung neuer Probleme, sie geben den Studierenden die Möglichkeit, Aufgabenstellung und Arbeitsablauf der Seminare mitzugestalten, und bereiten sie damit auf die Lösung individuell gestellter wissenschaftlicher Aufgaben am Ende ihres Studiums vor.

(3) Referaten und Hausarbeiten kommt in diesem Studienabschnitt ein größeres Gewicht zu als während des Grundstudiums: Die Hausarbeiten dienen zur Übung der sprachlichen Darstellungsfähigkeit und des wissenschaftlichen Argumentierens. Hausarbeiten im Hauptstudium können als Vorübungen einer späteren wissenschaftlich kontrollierten Berufspraxis aufgefaßt werden.

(4) Während des Hauptstudiums im Hauptfach müssen vier Leistungsnachweise erworben werden, im Nebenfach zwei. Im Hauptfach müssen mindestens drei, im Nebenfach muß mindestens einer dieser Leistungsnachweise in einem Haupt- oder Oberseminar erworben werden. Die Leistungsnachweise werden auf Wunsch der Studierenden gemäß der Notenskala in § 12, Abs. 2 benotet.

(5) Allen Hauptfachstudierenden ist dringend geraten, im Verlauf des Hauptstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität des Auslands zu studieren. Dafür können partnerschaftliche Verbindungen genutzt werden, über die in den Studienfachberatungen Auskunft erteilt wird.

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§ 17 Abschluß des Hauptstudiums

Für den Abschluß des Hauptstudiums wird auf die Magisterprüfungsordnung vom 18. Februar 1991 verwiesen.

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III. Schluß:


§ 18 Überprüfung der Studienordnung

Die Studienordnung soll unter Mitwirkung der Studierenden ständig im Hinblick auf wissenschaftliche Erfordernisse und die Interessen der Lehrenden und Lernenden überprüft werden.

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§ 19 Übergangsregelung

Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft an der Freien Universität Berlin nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung aufnehmen. Studierende, die ihr Studium im Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft an der Freien Universität Berlin nach dem 20. Januar 1992 und vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach dieser Ordnung oder nach der Studienordnung vom 18. Dezember 1985 und 18. Juni 1986 (FU-Mitteilungen Nr. 21, 1986) durchführen wollen.

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§ 20 Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen der Freien Universität Berlin in Kraft.


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